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   LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10 (155)   

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LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10 (155) (https://dejure.org/2010,66118)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.12.2010 - 5 O 751/10 (155) (https://dejure.org/2010,66118)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 5 O 751/10 (155) (https://dejure.org/2010,66118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 267 Abs 2 BGB, § 2 Abs 2 Nr 2 S 1 UStG, § 92 Nr 1 KO
    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung und in diesem Zusammenhang Problematik der Werthaltigkeit der Leistung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; umsatzsteuerliche Organschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ist im "Zwei-Personenverhältnis" eine Verfügung (Leistung) als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden (Leistenden) also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. a.a.O.; BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

    In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar (vgl. BGHZ 162, 276).

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGH ZIP 2005, 767).

    Selbst wenn zwischen dem Schuldner der getilgten Forderung und dem leistenden Insolvenzschuldner eine wirksame Vereinbarung über die Erbringung der Leistung an den Gläubiger bestand, macht dies dem Leistungsempfänger gegenüber den Konkursgläubigern des Gemeinschuldners nicht schutzwürdig (vgl. (BGH ZIP 2005, 767).

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZR 9/08

    Begleichung der gegen einen Dritten gerichtete Forderung eines Anfechtungsgegners

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ist im "Zwei-Personenverhältnis" eine Verfügung (Leistung) als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden (Leistenden) also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. a.a.O.; BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

    Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern dann nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen können (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1144).

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 163/07

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit einer Leistung im Drei-Personen-Verhältnis

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ist im "Zwei-Personenverhältnis" eine Verfügung (Leistung) als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden (Leistenden) also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht (vgl. BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat; denn es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger der Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. a.a.O.; BGH NZI 2008, 556; NJW-RR 2010, 1144; NJW 2005, 1867).

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Zwar hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs bis zu seiner Entscheidung vom 06. Oktober 2009 (IX ZR 191/05, abgedruckt in BGHZ 182, 317) angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (vgl. BGHZ 170, 276, 279 rd. 11 = Urteil vom 11. Januar 2007).

    Denn werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorangegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BGHZ 182, 317).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Eine unentgeltliche Leistung, für deren Vorliegen der Insolvenzverwalter die Beweislast trägt (BGH WM 2006, 1156; OLG Hamm, NZI 2010, 904), liegt vor, wenn eine Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes bzw. der Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rn. 20 m.w.N.).

    Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit einer Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat (BGH WM 2006, 1156).

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Der Begriff der Unentgeltlichkeit umfasst damit alle Fälle, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGHZ 141, 96; BGH NZI 2010, 439; NZI 2010, 764).

    Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (vgl. BGHZ 141, 96, 101).

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 182/08

    Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung;

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Dann verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2010 477; NZI 2010, 678).
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (vgl. BGHZ 41, 298, 302; BGB ZIP 1983, 32; ZIP 2004, 917, 918) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 70, 389, 396 f.).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 225/09

    Insolvenzanfechtung: Umfang des Rückgewähranspruchs bei Anfechtung von

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    Der Begriff der Unentgeltlichkeit umfasst damit alle Fälle, in denen ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird und vereinbarungsgemäß keine ausgleichende Zuwendung vom Begünstigten an den Insolvenzschuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGHZ 141, 96; BGH NZI 2010, 439; NZI 2010, 764).
  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

    Auszug aus LG Magdeburg, 09.12.2010 - 5 O 751/10
    In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (vgl. BGHZ 41, 298, 302; BGB ZIP 1983, 32; ZIP 2004, 917, 918) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 70, 389, 396 f.).
  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 237/91

    Anscheinbeweis bei Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit - Mittelbare

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 144/05

    Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung abgetretener künftiger Forderungen

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81

    Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 210/07

    Anfechtbarkeit der Befriedigung von Insolvenzgläubigern mit Kreditmitteln

  • BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57

    Vergütung für Vergleichsantrag

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 57/09

    Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung

  • OLG Hamm, 25.08.2010 - 8 U 129/09

    Anfechtbarkeit von Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 248/05

    Anforderungen an die Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Abwicklung der

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